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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BUG Vermietungsgesellschaft mbH für den Bereich Vermietung in der Fassung vom 01.01.2021

Die BUG Vermietungsgesellschaft mbH (BVM) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit den Sicherheitsbescheinigungen gem. §§ 6, 7a AEG. Der Unternehmensbereich der BVM ist die Vermietung von Fahrzeugen, Baumaschinen, Lokomotiven und Bahnwagen (Mietsachen).

§ 1 Anwendungsbereich der AGB

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung bei einem Vertragsschluss zwischen der BUG Vermietungsgesellschaft mbH (BVM) als Vermieter mit einem Unternehmer gem. § 14 BGB als Mieter, bei der Anmietung von Mietsachen.
  2. Regelungen aus dem zwischen dem Mieter und dem Vermieter geschlossenen Vertrag, gehen den Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  3. Für die Vermietung von Güterwagen gilt ergänzend folgendes:

Finden sich zu einem Sachverhalt keine Regelungen in dem zwischen dem Mieter und dem Vermieter geschlossen Vertrag und auch keine Regelungen in diesen AGB, so gelten die Regelungen des allgemeinen Vertrags für die Verwendung von Güterwagen (AVV) in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Umfasst der zwischen dem Mieter und dem Vermieter geschlossene Vertrag zusätzlich Logistikleistungen, so gelten für diese Logistikleistungen die „Allgemeine Geschäftsbedingungen der BUG Vermietungsgesellschaft mbH für den Bereich Logistik“, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn diese ausdrücklich durch den Vermieter bestätigt wurden.

§ 2 Miete und Abrechnung

  1. Die Höhe des zu erstattenden Mietzinses richtet sich nach den jeweiligen konkret getroffenen vertraglichen Regelungen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete beginnt mit dem Tag der Übergabe der Mietsache, frühstens aber mit dem vertraglich vereinbarten Tag. Sie endet mit Rückgabe der Mietsache, frühstens aber mit dem vertraglich vereinbarten Mietende.
  3. Sofern zwischen den Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes:
    1. Güterwagen werden nach Tagessätzen, Loks nach Stundensätzen berechnet.
    2. Wird für eine Mietsache ein Stundensatz vereinbart, so wird eine Mindestmieteinheit von acht Stunden vereinbart. Anschließend erfolgt eine stundenweise Inrechnungstellung.
    3. Erfolgt eine Abrechnung nach Tagen, so wird der Tag des Mietbeginns und des Mietendes jeweils als voller Kalendertag in die Mietzahlungspflicht einbezogen.
  4. Etwaige Kosten für eine Zu- oder Rückführung der Mietsache werden pauschal vergütet.
  5. Die Miete wird sofort fällig. Die Zahlung hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Weiterer Verzugsschaden des Vermieters bleibt davon unbenommen.
  6. Entstehen Ausfallzeiten aufgrund von Instandsetzungs-, Reinigungs- oder Untersuchungsarbeiten, die in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters fallen, so bleibt die Mietzinszahlung bis zur Beendigung der Arbeiten bestehen. Sie beträgt bis zum Zeitpunkt der Beendigung der vereinbarten Mietzeit 100 %, bei Arbeiten über diesen Zeitraum hinaus, 50 % der vereinbarten Miethöhe.
  7. Erfolgt eine Stornierung des Auftrages durch den Mieter bis 48 Stunden vor Vertragsbeginn, so entstehen ihm hierfür keine Kosten. Erfolgt eine Stornierung weniger als 48 Stunden vor Vertragsbeginn, so werden dem Mieter die Kosten für eine Mindestmieteinheit von acht Stunden oder eine Tagesmiete für die Mietsache berechnet, abhängig davon, ob ein Tages- oder Stundensatz für die jeweilige Mietsache vereinbart wurde.

§ 3 Übergabe

  1. Die Übergabe der Mietsache erfolgt an der im Vertrag festgelegten Empfangsstelle. Ist keine Empfangsstelle festgelegt, so ist die Empfangsstelle der Ort, an dem die Übergabe tatsächlich erfolgt ist.
  2. Die Mietsache wird in einem für den vorgesehenen vertraglichen Zweck geeigneten Zustand, vollständig geleert und gereinigt, übergeben.  
  3. Die Übergabe ist in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Der vertragsgemäße Zustand sowie vorhandene Mängel sind zu dokumentieren. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Es ist für beide Parteien verbindlich.
  4. Mietsachen, welche sich zum Beginn des Mietvertrages bereits im Besitz des Mieters befinden, akzeptiert der Mieter als vertragsgemäß.
  5. Übernimmt der Mieter eine Mietsache ohne Übergabeprotokoll, so macht er dies auf eigene Verantwortung. Die so übernommene Mietsache gilt als im vertragsgemäßen Zustand und frei von Mängeln.

§ 4 Rückgabe

  1.  Die Rückgabe der Mietsache erfolgt fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort. Ist kein Rückgabeort vereinbart, so gilt die im Vertrag festgelegte Empfangsstelle als Rückgabeort. Ist keine Empfangsstelle festgelegt, so ist die Empfangsstelle der Ort, an dem die Übergabe tatsächlich erfolgt ist.
  2. Die Mietsache ist im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Der vertragsgemäße Zustand ist der dokumentierte Zustand bei Übergabe. Die Mietsache ist vollständig geleert und gereinigt zu übergeben, wenn dies der Zustand bei Übergabe war.
  3. Die Rückgabe ist in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Der vertragsgemäße Zustand sowie vorhandene Mängel sind zu dokumentieren. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Es ist für beide Parteien verbindlich.
  4. Erfolgt eine Rückgabe nicht im vertragsgemäßen Zustand, so hält sich der Vermieter vor, die Mietsache auf Kosten des Mieters in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Dies beinhaltet insbesondere die Durchführung notwendiger Reparatur- und Reinigungsmaßnahmen. Der Vermieter hält sich in diesem Fall vor, eine angemessene Pauschale für den Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen. Die Reparatur- sowie die Reinigungsrechnung gilt dem Leistungsumfang und der Höhe nach als angemessen. Es steht dem Mieter frei, auf seine Kosten die Angemessenheit zu widerlegen, ohne dass ihm bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
  5. Wird eine Mietsache nicht fristgerecht zurückgegeben, so kommt der Mieter ohne weitere Mahnung mit der Rückgabe in Verzug. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages gem. § 545 BGB wird ausgeschlossen. Dem Vermieter stehen bei verspäteter Rückgabe Ansprüche aus § 546a BGB zu. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches ist nicht ausgeschlossen.

§ 5 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf die Mietsache nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck nutzen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich und nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu behandeln.
  3. Eine Untervermietung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt.
  4. Bauliche Veränderungen, einschließlich Einbauten an der Mietsache bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  5. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für Beschädigungen, welche an der Mietsache im Mietzeitraum entstehen und durch den Mieter verursacht wurden, sind vom Mieter zu tragen. Dies gilt nicht für Verschleiß, welcher auf vertragsgemäße Nutzung zurückzuführen ist.
  6. Der Mieter trägt ab der Übergabe und bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe die Gefahr der Verschlechterung, Beschädigung, sowie des Untergangs der Mietsache. Dies gilt auch soweit die Gefahr auf Zufall, höhere Gewalt, Vandalismus oder Abhandenkommen beruht. Bei Eintreten eines der vorgenannten Ereignisse hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.
  7. Der Mieter stellt der Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die während der Mietzeit sowie durch ein Verhalten oder Unterlassen des Mieters in Bezug auf die Mietsache entstanden sind. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung von Verwaltungskosten und Bußgeldern, die von Verwaltungsbehörden aufgrund des Zustands der Mietsache gegenüber dem Vermieter verhängt werden. Die Freistellungspflicht entfällt, wenn der Drittanspruch auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Vermieters oder auf einen Konstruktions- oder Materialfehler an der Mietsache zurückzuführen ist. Im Falle eines Mitverschuldens des Vermieters aufgrund leichter Fahrlässigkeit besteht der Freistellungsanspruch abzüglich des Anteils dieses Mitverschuldens.
  8. Wird die Mietsache ohne Bedienpersonal vermietet, so hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Facharbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften vorgenommen wird.
  9. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt zu veräußern, zu verpfänden, zu verschenken, zur Sicherung zu übereignen oder in einer sonstigen Weise zu belasten. Im steht ausschließlich ein Nutzungsrecht zu.

§ 6 Rechte des Vermieters

  1. Der Vermieter ist berechtigt, die dem Mieter überlassene Mietsache zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. Der Vermieter oder ein durch ihn Beauftragter ist weiterhin berechtigt, die Mietsache nach vorheriger Terminabsprache mit dem Mieter zu untersuchen. Die Kosten für die Besichtigung und Untersuchung trägt der Vermieter.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, die überlassene Mietsache durch andere, gleichwertige Mietsache zu ersetzen. Hierdurch entstehende Transport- oder sonstige Kosten sind durch den Vermieter zu tragen.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. Ansprüche des Mieters wegen Ausfall, Störung oder Mängel an der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, richten sich in absteigender Reihenfolge nach
    1. den zwischen den Parteien individuell getroffenen, vertraglichen Vereinbarungen,
    2. den Regelungen dieser AGB,
    3. den allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV),
    4. den gesetzlichen Regelungen.

Im Falle von Widersprüchen oder Unklarheiten setzt sich der Inhalt der höherrangigen Vereinbarung durch.

  1. Bei Ausfall einer Mietsache oder Bedienpersonals hat der Mieter keinen Anspruch auf Ersatz.
  2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, andernfalls gilt die Mietsache als mangelfrei und sauber. Die Gewährleistungsrechte des Mieters entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachkommt. Hat der Mieter den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diesen Ausschluss nicht berufen.
  3. Für eine bestimmte Beschaffenheit sowie für sichtbare oder unsichtbare Mängel der Mietsache leistet der Vermieter keine Gewähr. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  4. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die aufgrund eines Mangels an der Mietsache entstanden sind, unabhängig davon ob der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war.
  5. Die obigen Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, eine dem Vermieter zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten ist, der Vermieter eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.
  6. Soweit der Vermieter für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, so beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung zudem auf die Höhe des Mietzinses beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Fälle des groben Verschuldens.
  7. Soweit die Haftung gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Verrichtungs-, Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen Mitarbeitern des Vermieters.

§ 8 Instandhaltung/Instandsetzung

  1. Für die planmäßige Instandhaltung und Instandsetzung ist der Vermieter verantwortlich. Der Mieter hat die Mietsache für die notwendigen Arbeiten nach vorheriger Terminabsprache zu übergeben. Der Vermieter hat in dem Fall für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Alle anfallenden Kosten sind vom Vermieter zu tragen. Stellt der Vermieter keinen gleichwertigen Ersatz, entfällt die Pflicht zur Mietzahlung des Mieters für die nicht zur Verfügung stehende Mietsache.
  2. Der Mieter haftet für alle Schäden und baulichen Veränderungen, die während der Mietzeit durch ihn oder einen Verrichtungs-, Erfüllungsgehilfen, sonstigen Mitarbeitern oder das Ladegut verursacht wurden. Hierzu zählen insbesondere Schäden, die durch eine Verletzung der Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über das Eintreten eines der vorgenannten Ereignisse zu informieren. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, entfällt nicht die Pflicht der Mietzinszahlung.
  3. Schäden werden durch den Vermieter behoben. Die Kosten für die Beseitigung von vom Mieter zu vertretenden Schäden oder bauliche Veränderungen werden diesem in Rechnung gestellt. Es gilt hierfür die Preisliste des Vermieters, welche Online auf der Website des Vermieters eingesehen werden kann.
  4. Wird die Mietsache in einem beschädigten Zustand zurückgegeben, so wird vermutet, dass der Schaden während der Mietzeit und durch den Mieter verursacht wurde. Dies gilt nicht für Beschädigungen und Mängel, die bei Übergabe der Mietsache in dem Übergabeprotokoll vermerkt wurden und für versteckte Mängel, sofern diese unverzüglich dem Vermieter angezeigt wurden.
  5. Für die Beseitigung von Schäden, die in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters fallen, gilt die Vergütungstabelle für Güterwagenreparaturen der BVM in der aktuell gültigen Fassung. Kommt eine Mietsache abhanden oder geht diese unter, so erfolgt die Schadensberechnung aufgrund des ermittelten Zeitwertes der betroffenen Mietsache.
  6. Sofern der Vermieter nachweist, dass der Schaden in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters fällt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass ein Schaden nicht von ihm verursacht worden ist.

§ 9 Kündigung

  1. Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist während der vereinbarten Mietdauer ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 BGB, bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
  2. Ein wichtiger Grund stellt insbesondere eine anderweitige, nicht dem vertraglich vorgesehenen Zweck entsprechende Verwendung der angemieteten Geräte durch den Mieter dar.
  3.  Ein wichtiger Grund liegt weiterhin vor, wenn über das Vermögen des Mieters ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wurde oder Vermögensverfall bei dem Mieter zu befürchten ist oder der Mieter seinen sonstigen wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nach einmaliger schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt.
  4. Tritt beim Mieter eine Vermögensverschlechterung ein oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Vermieters durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, stehen dem Vermieter die Rechte nach § 321 BGB zu. Der Vermieter ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Kommt der Mieter der Vorausleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann der Vermieter ferner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 10 Erfüllungsort

  1. Der Erfüllungsort ist der Ort, der im Vertrag festgelegten Empfangsstelle.
  2. Ist keine Empfangsstelle festgelegt, so ist die Empfangsstelle der Ort, an dem die Übergabe tatsächlich erfolgt ist.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Die Abweichung von dem Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.  
  2. Die Verjährungsfristen des § 548 BGB werden für beide Parteien auf 12 Monate verlängert. Für sonstige Ansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Eine Vermietung erfolgt ausschließlich innerhalb Deutschlands.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Gerichtsstand ist Berlin.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BUG Vermietungsgesellschaft mbH für den Bereich Logistik in der Fassung vom 01.01.2021

Die BUG Vermietungsgesellschaft mbH (BVM) ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen mit den Sicherheitsbescheinigungen gem. §§ 6, 7a AEG. Sie ist damit berechtigt Eisenbahnverkehrsdienste zu erbringen und am Eisenbahnbetrieb teilzunehmen.

§ 1 Anwendungsbereich der AGB

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung bei einem Vertragsschluss zwischen der BUG Vermietungsgesellschaft mbH als Auftragnehmer mit einem Unternehmer gem. § 14 BGB als Auftraggeber, für die Erbringung von Leistungen im Bereich Logistik.
  2. Regelungen aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, gehen den Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  3. Umfasst der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag zusätzlich Leistungen aus dem Bereich Vermietung, so gelten für diese Vermietungsleistungen die „Allgemeine Geschäftsbedingungen der BUG Vermietungsgesellschaft mbH für den Bereich Vermietung“, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese ausdrücklich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
    1. dem Auftragnehmer fristgerecht alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, die logistische Leistung vorzubereiten und gegebenenfalls notwendige Berechtigungen einzuholen. Hierzu zählten insbesondere die Bza-Nummer sowie die Fahrpläne, entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen EIUs;
    2. dem Auftragnehmer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für die Kapazitätsplanung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind.
  2. Der Auftraggeber ist für die korrekte Angabe der benötigten Anzahl und Gattung von Wagen verantwortlich.
  3. Die Bestellung der Logistikleistung hat spätestens 10 Werktage vor dem Bedarfstag bei dem Auftragnehmer zu erfolgen.
  4. Der Auftraggeber hat vom Auftragnehmer vorgegebene zeitliche Vorgaben zu beachten, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Logistikleistung nicht zu behindern.
  5. Wenn nicht zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart wurde, so hat der Auftraggeber die zu befördernde Ware in technisch einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand bereitzustellen.
  6. Der Auftragnehmer ist rechtzeitig über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen durch den Auftraggeber zu informieren. Der Auftraggeber hat, soweit erforderlich, die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu schulen.
  7. Der Auftragnehmer ist auf besondere Anforderungen an Brandschutz, Sicherheit und sonstige technische Anforderungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Geruch) hinzuweisen.
  8. Die Übergabe der zu transportierenden Güter erfolgt an der im Vertrag festgelegten Empfangsstelle. Ist keine Empfangsstelle festgelegt, so ist der Erfüllungsort gemäß § 17 dieses Vertrages maßgeblich.

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistung nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu prüfen.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände und Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen.
  3. Die Trassenbestellung erfolgt durch den Auftragnehmer, nach Vorgaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat hierzu dem Auftragnehmer rechtzeitig alle notwenigen Informationen zu Verfügung zu stellen.

§ 4 Rechte des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen.
  2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der zu stellenden Wagen, insbesondere auch die Wagengattung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, auch ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis oder Weisung, anzupassen, wenn dem Auftraggeber hierbei keine Nachteile entstehen.

§ 5 Leistungshindernisse, höhere Gewalt

  1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Partei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
  2. Als Leistungshindernisse zählen insbesondere: Störung in der Infrastruktur, Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Blockade von Beförderungswegen, Unruhen, kriegerische und terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
  3. Tritt eine Leistungshindernis ein, so hat die betroffene Vertragspartei die andere Partei unverzüglich darüber zu unterrichten. Die Auswirkungen sind für die andere Vertragspartei so gering wie möglich zu halten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.

§ 6 Lieferfristen und Liefertermine

  1. Lieferfristen und Liefertermine sind schriftlich festzuhalten damit diese als verbindlich gelten.
  2. Wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Haupt-, Mitwirkungs- oder Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend den Bedürfnissen des Betriebsablaufs, angemessen zu verlängern. Zu den oben genannten Pflichten zählen insbesondere die in § 2 dieser AGB genannten Pflichten.
  3. Tritt eine vorübergehende Hinderung ein, so verlängern sich die für die Erbringung der Leistung vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Bei einer nicht nur vorübergehenden Behinderung steht es dem Auftragnehmer frei unter den Voraussetzungen des § 16 dieser AGB zurückzutreten.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über Logistikleistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen, ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige

  1. Grundsätzlich ist die logistische Leistung nach der Leistungserbringung durch den Auftraggeber abzunehmen.
  2. Anstelle der Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber tritt die Vollendung der logistischen Leistung, wenn die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
  3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel unverzüglich bei Abnahme, spätestens aber nach drei Werktagen, anzuzeigen.
  4. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer diese nicht innerhalb von 7 Tagen nach Leistungserbringung anzeigt.
  5. Eine Mängel- oder Verzugsanzeige hat in Textform zu erfolgen. Zur Fristwahrung ist das rechtzeitige Absenden ausreichend.
  6. Erfolgt keine Mangelanzeige durch den Auftraggeber, so gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

§ 9 Mängelansprüche Auftraggeber

  1. Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des Vertrages, ansonsten nach den auf die betroffene logistische Leistung anwendbaren gesetzlichen Regelungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese in Textform vereinbart sind.
  2. Erfolgt die logistische Leistung mangelhaft und ist dies dem Auftragnehmer zuzurechnen, so kann der Auftraggeber die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktritts- und Schadenersatzansprüche sowie sein Recht auf Selbstvornahme wie folgt ausüben:
    1. Macht der Auftragnehmer Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt.
    2. Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur in Bezug auf einzelne, mängelbehaftete logistische Leistungen. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 15 dieser AGB anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungsrecht zu.
    3. Schadenersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von § 10 Haftung des Auftragnehmers, verlangen.
    4. Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 Euro begrenzt.

§ 10 Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
  2. Bei einfach fahrlässigen Verletzungen von nicht wesentlichen Vertragspflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach wie folgt begrenzt:
    1. Bei Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall.
    2. Bei Güterschäden aufgrund von Serienschäden abweichend von Buchstabe a auf 125.000 Euro. Bei einem Serienschaden gelten mehrere Schadenfälle als ein Schadenfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Schadenfälle eingetreten ist, wenn diese entweder auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf logistischen Leistungen mit gleichen Mängeln beruhen.
    3. Bei anderen als Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall.
    4. Für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 600.000 Euro. § 10 (4) dieser AGB bleibt unberührt.
  4. Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Leistungsbeginn in Textform
    1. einen Wert zur Erhöhung der Haftung für Güterschäden angeben, der die in § 10 (3) a und b dieser AGB bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an Stelle des betreffenden Höchstbetrages („Wertdeklaration“);
    2. ein Interesse zur Erhöhung der Haftung für andere als Güterschäden erklären, der den in § 10 (3) c dieses Vertrages bestimmten Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an Stelle des betreffenden Höchstbetrages („Interessendeklaration“).
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht:
    1. Für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand der logistischen Leistung sind („Drittgut“).
    2. Soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie beispielsweise das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.

§ 11 Qualifiziertes Verschulden

  1. Die in § 10 dieser AGB genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden wie folgt verursacht worden ist:
    1. Durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
    2. durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  2. Die in § 10 dieser AGB genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten des Weiteren nicht, soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat.
  3. Die Haftungsbegrenzungen nach § 11 (1) b dieser AGB auf die Schadenhöhe nach § 10 (3) und § 10 (4) dieser AGB entfallen, wenn eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorliegt.

§ 12 Freistellungsanspruch des Auftragnehmers und Produkthaftung

  1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Interesse des Auftraggebers den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat.
  2. Von Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Entsorgungskosten, Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die an den Auftragnehmer, insbesondere als Verfügungsberechtigen oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu befreien, wenn sie der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
  3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich seines Versicherers und sonstigen Kosten nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften freizustellen, es sei denn
    1. der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt;
    2. der Auftraggeber hat sein Haftungsrisiko aus dem Produkthaftungsgesetz mit einer Selbstbeteiligung versichert und mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, diese Selbstbeteiligung dem Auftraggeber im Schadenfall zu erstatten.
  4. Sofern und soweit der Auftraggeber die Warenbestände, die Gegenstand eines Vertrages sind, transportversichert oder gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und Leitungswasser versichert, so ist der Auftragnehmer als versicherte Person, jedoch nicht als Repräsentant des Auftraggebers, in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Verfügt der Auftraggeber über keinen entsprechenden Versicherungsschutz, hat er dies dem Auftragnehmer zu dessen eigener Risikobeurteilung rechtzeitig mitzuteilen.

§ 13 Verjährung

  1. Ansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich Logistik verjähren in einem Jahr.
  2. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Vollendung der logistischen Leistung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme. Die Abnahme regelt sich nach § 8 dieser AGB.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht
    1. in den in § 11 dieser AGB genannten Fällen;
    2. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
    3. soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.

§ 14 Abrechnung

  1. Die Höhe der zu erstattenden Vergütung richtet sich nach den jeweiligen konkret getroffenen vertraglichen Regelungen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Aufwendungen gemäß § 12 dieser AGB zu vergüten.
  3. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung beginnt mit dem Tag der Abnahme, erfolgt keine Abnahme mit der Vollendung der logistischen Leistung.
  4. Die vereinbarte Vergütung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB. Weiterer Verzugsschaden des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.

§ 15 Kündigung

  1. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Sie ist nur möglich, wenn es sich bei dem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber um ein Dauerschuldverhältnis handelt.
  2. Gerät eine Vertragspartei mit ihren Zahlungsverpflichtungen aus zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden in Verzug, so hat die andere Vertragspartei das Recht, diesen Vertrag innerhalb einer weiteren Rechnungsperiode zu kündigen. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Schadenersatzzahlungen.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wurde oder ein Vermögensverfall bei dem Auftraggeber zu befürchten ist oder der Auftraggeber seinen sonstigen wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nach schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt.
  5.  Tritt beim Auftraggeber eine Vermögensverschlechterung ein oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen dem Auftragnehmer die Rechte nach § 321 BGB zu. Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Kommt der Auftraggeber der Vorausleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann der Auftragnehmer ferner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 16 Stornierung, Rücktritt

  1. Tritt ein Leistungshindernis nach § 5 dieser AGB ein und wird die geschuldete Leistung des Auftragnehmers dadurch erheblich erschwert oder unmöglich und ist diese Behinderung nicht nur vorübergehend, so ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurück zu treten.
  2. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten gem. § 2 dieser AGB in dem Ausmaß nicht nach, so dass der Auftragnehmer die Logistikleistungen nicht durchführen kann, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, von dem Vertrag zurückzutreten.
  3. Tritt der Auftragnehmer auf Grund von durch den Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzungen von dem Vertrag zurück, so hat der Auftraggeber, dem Auftragnehmer entstandene Kosten für die Vorbereitung des Auftrages zu ersetzen. Dem Auftraggeber wird weiterhin die vertraglich vereinbarte Gebühr für die Ausführung der logistischen Leistung in Rechnung gestellt, abzüglich der ersparten Aufwendungen, zuzüglich der in Vorbereitung der Ausführung des Auftrages entstandenen Aufwendungen gemäß § 12 dieser AGB.
  4. Erfolgt eine Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber bis zu 48 Stunden vor Vertragsbeginn, so entstehen ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die in Vorbereitung des Vertrages bereits getätigten Ausgaben zu erstatten. Erfolgt eine Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber weniger als 48 Stunden vor Vertragsbeginn, so wird dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Gebühr für die Ausführung der logistischen Leistung in Rechnung gestellt, abzüglich der ersparten Aufwendungen, zuzüglich der in Vorbereitung der Ausführung des Auftrages entstandenen Aufwendungen gemäß § 12 dieser AGB.
  5. Handelt es sich um die Stornierung eines Vertrages über ein Dauerschuldverhältnis, so wird dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Gebühr für die Ausführung der ersten logistischen Leistung in Rechnung gestellt, abzüglich der ersparten Aufwendungen, zuzüglich der in Vorbereitung der Ausführung des Auftrages entstandenen Aufwendungen gemäß § 12 dieser AGB.

§ 17 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist Berlin.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des zwischen den Parteien geschlossenen Logistikvertrages, sowie Abweichungen von diesen AGB, bedürfen der Schriftform. Die Abweichung von dem Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.
  2. Logistikleistungen werden ausschließlich innerhalb Deutschlands erbracht.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Gerichtsstand ist Berlin.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden.